Landesrecht Rheinland
(2) Die Pauschale nach Absatz 1 betrgt fr jeden Tag der Bildungsfreistellung die Hlfte des im Lande Rheinland-Pfalz in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlichen Arbeitsentgelts je Tag ffentliche Mittel die von anderer Seite zugewendet werden sind auf die Erstattung nach Absatz 1 anzurechnen
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